Manche Arbeitnehmer besitzen aufgrund persönlicher oder sozialer Gründe eine erhöhte Schutzbedürftigkeit und genießen daher einen umfassenderen Schutz gegen eine Kündigung.
Betriebsratsmitglieder
Mitglieder des Betriebsrates genießen nach § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist demnach während der Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist gem. § 103 BetrVG nur nach Zustimmung des Betriebsrates möglich. Eine vor Zustimmung des Betriebsrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
Mutterschutz
Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht zulässig, § 9 Mutterschutzgesetz.
Achtung ! Dies gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder er bis spätestens zwei Wochen nach der Kündigungserklärung davon Kenntnis erlangt hat.
Die Darlegungs und Beweislast liegt hierbei bei der Arbeitnehmerin. Erweitert wird der Kündigungsschutz gem. § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) auf die Zeit des Erziehungsurlaubes. Ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit darf der Mutter bzw. dem Vater nicht gekündigt werden.
Wehrdienst- und Zivildienstleistende
Wehrdienst- und Zivildienstleistende sind über § 2 Abs. 1 ArbPlSchG ab Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes grundsätzlich vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Dies gilt jedoch nicht wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund anderer Gründe gekündigt wird, vgl. § 2 Abs. 2 S.1 ArbPlSchG. Eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, allerdings stellt der Wehrdienst gem. § 2 Abs. 3 ArbPlSchG keinen wichtigen Grund dar. Gem. § 78 Abs.1 Nr. 1 ZDG gelten diese Vorschriften für den Zivildienst entsprechend.
Schwerbehinderte
die Kündigung eine schwerbehinderten Arbeitnehmers, der als Schwerbehinderter anerkannt ist und bereits länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, ist gem. § 15 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) nur möglich, wenn vor Kündigung eine ausdrückliche Zustimmung durch das Integrationsamtes ausgesprochen wurde. Eine Kündigung, die ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 91 SGB IX unwirksam.
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