Im Zusammenhang mit einer Kündigung kommt es oftmals zum Ausspruch einer Freistllung des Arbeitnehmers. Während der Freistellung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet zur Arbeitsleistung verpflicht, erhält grundsätzlich jedoch bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnis weiterhin seine Vergütung.
Achtung ! Erklärt der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung, verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich mit Freistellung als beendet wird. Damit endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Hiervon zu unterscheiden ist die widerrufliche Freistellung, wobei der Arbeitgeber den Arbeitnehmer theoretisch jederzeit wieder zur Arbeitsleistung auffordern kann. Die widerrufliche Freiststellung lässt die Versicherungspflicht des Arbeitgebers unberührt.
Hinweis ! Wurde eine Freistellung ausgeprochen ohne dass ausdrücklich ein bestehender Resturlaub abgegolten sein soll, bleibt der Urlaub von der Freistellung unberührt, da Urlaub und Freistellung rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. D.h. der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnis weiterhin - trotz Freistellung - finanzielle Abgeltung des Resturlaubs verlangen.