Unter einer ordentlichen Kündigung ist eine Kündigung zu verstehen, die unter Berücksichtigung und Einhaltung der im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist erklärt wird. Grundsätzlich herrscht im Arbeitsrecht bei der ordentlichen Kündigung der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, d.h. dass die Parteien (sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund wirksam kündigen können. Dieser Grundsatz gilt für den Arbeitgeber jedoch nur unter Berücksichtigung der Kündigungsschutzbestimmungen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss eigenhändig von der erklärenden Partei unterschrieben worden sein.
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt:
- Während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen
- die sog. Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende
- besondere Kündigungsfristen (jeweils zum Ende des Kalendermonats) gelten für Arbeitgeber unter Berücksichtigung der
- Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (gerechnet ab dem 25. Lebensjahr):
- Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren: Kündigungsfrist 1 Monat
- Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren: Kündigungsfrist 2 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren: Kündigungsfrist 3 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren: Kündigungsfrist 4 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren: Kündigungsfrist 5 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren: Kündigungsfrist 6 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren: Kündigungsfrist 7 Monate
Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abgeändert werden können, wobei grundsätzlich eine Kürzung durch Einzelvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei Aushilfskräften, die nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden sollen und bei Arbeitgebern, die regelmäßig höchstens 20 Arbeitnehmer beschäftigen und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Eine tarifvertragliche Kürzung der Kündigungsfristen ist zulässig.
Achtung ! Von der Kündigungsfrist ist die Klagefrist zur Erhebung einer sog. » Kündigungsschutzklage zu unterscheiden. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, so muss er dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung tun.
Zur Wirksamkeit der Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sein.
Bei der ordentlichen Kündigung sind personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung zu unterscheiden.
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