Zeugenfragebogen
Bestehen Zweifel an der Identiät des Betroffenen (i.d.R. der Fahrer) einer Ordnungswidrigkeit, weil etwa eine auf einem Beweisfoto erkennbare Person offensichtlich nicht mit dem ermittelten Halter des Fahrzeugs übereinstimmt oder es sich bei dem Fahrzeug mit dem die Ordnungswidrigkeit um einen Firmenwagen handelte, versendet die Verwaltungsbehörde oft Zeugenfragebögen an den Halter.
Steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht -etwa aufgrund familiärer Beziehung oder der Gefahr einer Selbstbezichtigung - nicht zu besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben. Andernfalls besteht die (theorethische Möglichkeit) der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft.
Achtung ! Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass im Falle der Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrers die Verwaltungsbehörde die Auferlegung eines » Fahrtenbuches gem. § 31 a StVZO anordnen kann.
» zur Verjährungsunterbrechung
Anhörungsbogen an den Betroffenen
Der Anhörungsbogen an den Betroffenen bezweckt die Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs.1 GG. Allerdings führt eine Verletzung des Anhörungsrechts nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da die Anhörung im » Einspruchsverfahren nachgeholt werden kann.
Wird der Befragte als Betroffene (und nicht als Zeuge) anghört, besteht ein umfassendes Schweigerecht.
Hinweis ! Geben Sie keine Erklärung zur Sache ab und wenden Sie sich unverzüglich an mich. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ich eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen ausarbeiten. Eine Verpflichtung zur Rücksendung des Anhörungsbogen besteht nicht, wenn der Verwaltungsbehörde die Personaldaten bereits vorliegen.
Insbesondere ist der Betroffene über das Schweigerecht zu belehren. Wurde eine Erklärung ohne vorherige Belehrung abgegeben, besteht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot.
» zur Verjährungsunterbrechung
Copyright Rechtsanwalt Frank Lee, Essen