Anders als im » strafrechtlichen Bereicht führt im Bußgeldverfahren bereits der Nachweis von Cannabis bzw. Tetrahydrocannabinol (THC-COOH) im Blut zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt.
Hinweis ! Der Konsum von Cannabis kann nur in Form eines Bluttestes nachgewiesen werden.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verkehrsmedizin in der Lage ist auch einen länger zurückliegenden Drogenkonsum nachzuweisen.
Hinweis ! Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine Wirkstoffkonzentration der betreffenden Substanz mindestens in einer Höhe festgestellt sein, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest möglich erscheinen lässt.
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