Ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Amtsgericht als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. In § 4 BKatV sind Regelfahrverbote vorgesehen.
Ein Fahrverbot demnach kommt insbesondere in Betracht bei:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts
- Zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes
- Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h
- Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Rotlichtverstöße
- Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille
- Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel
Hinweis ! Ausnahmsweise besteht - jedenfalls beim Zusammentreffen von mildernden Umständen (z.B. konkret drohende Kündigung) - mitunter die Möglichkeit von einem Fahrverbot unter Anhebung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden. Ich werde in Ihrem konkreten Fall prüfen, ob ein Absehen von einem Fahrverbot möglich erscheint und für Sie auf diese Möglichkeit hinwirken.
Die Dauer des Fahrverbots beträgt ein bis drei Monate. Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Die Verbotsfrist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Für Ersttäter wird das Fahrverbot erst dann wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben wurde, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft.
Hinweis ! Für Ersttäter besteht daher die Möglichkeit den Beginn des Fahrverbots auf einen günstigen Termin – innerhalb der vier Monate ab Rechtskraft - festzulegen.
Im Einzelfass ist jedoch trotz Vorliegens eines Regelfalls ein Fahrverbot nicht anzuordnen, wenn ein Ausnahmetatbestand (z.B. unverhältnismäßige Härte) gegeben ist. Hierunter fällt insbesondere das sog. Augenblicksversagen. Ihr Rechtsanwalt wird gerne prüfen, ob in Ihrem Fall ein Ausnahmetatbestand in Betracht kommt.
Die Zeit der Beschlagnahme oder einer vorläufigen Entziehung der Fahrerblaubnis nach § 111a StPO wird gem. § 25 Abs. 4 StVG auf die Dauer des Fahrverbotes angerechnet.
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