In dem Verwaltungsverfahren überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde, ob ein Sachverhalt hinreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gibt. Im Rahmen des sog. Opportunitätsprinzipes entscheidet Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder von einer Ahndung abgesehen wird. Daneben besteht gem. § 56 OWiG die Möglichkeit eine Verwahrnung auszusprechen.
Bei Einleitung des Bußgeldverfahren erhält der Betroffene Mitteilung über die Eröffnung des Bußgeldverfahrens. Zudem wird rechtliches Gehör gewährt indem ein Anhörungsbogen übersandt wird.
Achtung ! Hierbei anzumerken, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist Angaben zur Sache zu machen. Bitte wenden Sie sich unverzüglich an mich.
Gelangt die Verwaltungsbehörde zur der Erkenntnis, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.
Achtung ! Hiergegen besteht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Bitte kontaktieren Sie mich, damit ich die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen kann.
Bei Nichtabhilfe leitet die Verwaltungsbehörde die Bußgeldangelegenheit gem. § 69 Abs.3 OWiG an die Staatsanwaltschaft weiter, die eine erneute Prüfung vornimmt. Sofern es nicht zur Verfahrenseinstellung kommt, gelangt die Bußgeldangelegenheit an das Amtsgericht und es kommt zur Verhandlung.
Zu berücksichtigen ist, dass das Gericht im gerichtlichen Verfahren gem. § 81 OwiG nicht daran gebunden ist den festgestellten Lebenssachverhalt als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen. In Betracht kommt also -bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen- auch eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch mit allen negativen Folgen.
Achtung ! Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch die im Bußgeldbescheid festgesetzte Strafe erhöhen kann. Daneben kommen Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides, Verfahrenseinstellung und Freispruch in Betracht.
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