Die StPO unterscheidet grundsätzlich zwei unterschiedliche Verfahren für die Sicherstellung von Gegenständen. Die §§ 94 ff. StPO befassen sich mit der Sicherstellung von Beweismitteln und Führerscheinen. Die §§ 111 b ff. haben die Sicherstellung von Gegenständen zum Zwecke der Einziehung oder des Verfalls zum Inhalt.
In den weitaus meisten Fällen erfolgt die Sicherstellung von Beweismitteln nach §§ 94 ff. StPO. Das Verfahren dient der Sicherung von Beweismitteln (d.h. Sachen, die für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung beweiserheblich sein können). Hierbei sind grundsätzich drei Alternativen denkbar:
- Befindet sich die Sache im Gewahrsam einer Person und ist diese zur freiwilligen Herausgabe bereit, reicht für die Sicherstellung die bloße Ingewahrsamsnahme der Sache durch die Polizei aus.
- Ist der Gewahrsamsinhaber nicht zur freiwilligen Herausgabe der Sache bereit, bedarf es einer ausdrücklichen Anordnung durch den Richter. Bei Gefahr im Verzug reicht eine Beschlagnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft. Fehlt es an der richterlichen Anordnung, so muss die richterliche Anordnung innerhalb von 3 Tagen beantragt werden. Insbesondere kann der Betroffene jederzeit die richterliche Entscheidung der Beschlagnahme beantragen. Ihr Rechtsanwalt wird Sie gerne beraten.
- Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, ist dieser verpflichtet die Sache herauszugeben. Weigert er sich, kann er unter Anwendung von Zwangsmitteln zur Herausgabe gezwungen werden. Auch in diesem Fall bedarf es dann einer ausdrücklichen Anordnung durch den Richter. (s.o.)
Achtung ! Fehlt es an der richterlichen Anordnung, so muss die richterliche Anordnung innerhalb von 3 Tagen beantragt werden. Insbesondere kann der Betroffene jederzeit die richterliche Entscheidung der Beschlagnahme beantragen.
Bei bestimmten Gegenständen besteht ein Beschlagnahmeverbot:
- Amtliche Schriftstücke dürfen nicht beschlagnahmt werden, wenn die oberste Dienstbehörde wegen gefährdeter Staatswohlinteressen die Schriftstücke für gesperrt erklärt
- Schriftstücke, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt sind (z.B. ärztliche Untersuchungsberichte) dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Zu beachten ist jedoch, dass das Beschlagnahmeverbot eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts verhindern soll, Beschlagnahmemaßnahmen, die sich direkt gegen den Beschuldigten richten sind hiervon jedoch nicht umfaßt
- Zudem besteht ein Beschlagnahmeverbot, wenn sie unverhältnismäßig ist. D.h. dass die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen muss.
Erscheint ein Beschlagnahmeverbot einschlägig zu sein, sollten Sie mich unverzüglich kontaktieren.
Durch die Sicherstellung der Sache entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Wurde die Sache gegen den Willen des Gewahrsamsinhaber in Verwahrung genommen, ensteht eine sog. Verstrickung nach § 136 StGB.
Für die Dauer des Ermittlungsverfahrens verbleiben die Gegenstände zunächst bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft. Nach Anklageerhebung werden sie dem Richter als Beweismittel zur Verfügung gestellt.
Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist aufzuheben, wenn sie für das Strafverfahren entbehrlich sind. Die Beschlagnahme endet spätestens mit Rechtskraft des Urteils.
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