Gem. § 137 StPO hat jedermann das Recht in jeder Lage des Strafverfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
In Fällen, in denen die Verteidigung des Beschuldigten durch einen Rechtsanwalt notwendig erscheint ist dem Beschuldigten daher ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Achtung ! Die Pflichtverteidigung ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Insbesondere besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe im Strafrecht nicht. Im Falle der Pflichtverteidigung übernimmt der Staat jedoch zunächst die anfallenden Kosten.
Gem. § 140 StPO wird dem Beschuldigten bei einer "notwendigen Verteidigung" ein Pflichtverteidiger beigeordnet. U.a. sind folgende Fallgruppen zu beachten:
- Hauptverhandlung vor dem Landgericht / Oberlandesgericht
- Vorwurf eines Verbrechens
- drohendes Berufsverbot
- Schwere der Tat
- Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
- Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen
Achtung ! Liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor, kann Ihnen das Gericht von Amts wegen - ohne Prüfung auf die fachliche Kompetenz - einen Anwalt beiordnen. Bitte kontaktieren Sie mich daher möglichts frühzeitig, spätestens nach Aufforderung durch das Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen. In einem persönlichen Beratungsgespräch werde ich prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbeiordnung vorliegt.
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