Bei bestimmten leichteren Delikten, bei welchen als Rechtsfolge eine Geldstrafen sowie gewisse Nebenstrafen und Nebenfolgen in Betracht kommen, kann ein sog. Strafbefehl ergen. Bei Freiheitstrafen bis zu einem Jahr kann ein Strafbefehl dann verhängt werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Gegen Jugendliche darf ein Strafbefehl nicht ergehen.
Mit Rechtskraft des Strafbefehls kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung.
Achtung ! Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Gegen den Angeklagten findet dann eine mündliche Hauptverhandlung statt. Wird innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil und ist damit vollstreckbar.
Hinweis ! Der Angeklagte kann den Einspruch auch auf die im Strafbefehl ausgesprochenen Rechtsfolgen beschränken.
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