Sind bei einem Verkehrsunfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, kann es im Verhältnis der Fahrzeughalter gem. § 17 Abs. 1 StVG zu einer Haftungsquotelung kommen.
Bei der Ermittlung der Haftungsquote sind die verschuldensunabhängigen Verursachungsbeiträge und das Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen.
Der Halter haftet verschuldensunabhängig für die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr richtet sich nach den jeweiligen konkreten Gefahrmomenten des betreffenden Fahrzeugs. Bei der Ermittlung sind daher die konkreten Werte des Fahrzeugs und die Art seiner Verwendung wie Größe, Gewicht, Beweglichkeit, Geschwindigkeit, Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen. Des Weiteren muss sich die Betriebsgefahr zur Begründung einer Haftungsverteilung zumindest mitursächlich auf den Schaden ausgewirkt haben.
Eine erhöhte Betriebsgefahr kann insbesondere durch besonders gefahrenträchtiges Verhalten (z.B. Überschreiten der Richtgeschwindigkeit) begründet werden.
Bei schuldhaftem Verstoß gegen die sog. „Garantiepflichten“ (z.B. Überholen, Fahrstreifenwechsel, Abbiegen in Grundstück, Ein- und Aussteigen) und „Kardinalspflichten“ (z.B. Vorfahrtsverletzung, Rotlichtverstoß) kann die einfache Betriebsgefahr zurücktreten.
Liegt kein Verstoß gegen eine Garantiepflicht oder Kardinalspflicht vor, so bleibt die einfache Betriebsgefahr trotz gefahrträchtigen Verhaltens bestehen. Die so verbleibende Betriebsgefahr wird von der Rechtsprechung mit 20-30 % veranschlagt.
Des Weiteren ist darzulegen, dass Sorgfaltspflichtverletzungen aufgrund des sog. Anscheinsbeweises vermutet werden können. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Erfolgseintritt schließen lassen. So spricht der Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall dafür, dass der auffahrende Verkehrsteilnehmer einen entsprechenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, bzw. abgelenkt war.
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