Erfahrungsgemäß ergeben sich bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung häufig Probleme hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer.
Diese Seite soll Ihnen einen kurzen Überblick vermitteln, ersetzt jedoch nicht die Beratung in der konkreten Schadensangelegenheit.
Gem. § 249 Abs.2 S.2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Daraus ergibt sich, dass bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die Mehrwertsteuer nicht verlangt werden kann.
Bei Reparatur des Fahrzeugs im Umfang eines eingeholten Gutachtens kommt die Erstattung der Mehrwertsteuer, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde und hierfür auch Mehrwertsteuer angefallen ist, in Betracht. D.h. es muss eine Rechnung der Werkstatt vorgelegt werden, welche die Mehrwertsteuer ausweist.
Hinweis ! Besteht die Möglichkeit das Fahrzeug billiger als nach der im Gutachten geschätzten Reparaturkosten zu reparieren, ist im Einzelfall zu überlegen, ob nicht fiktiv - unter Verzicht der Mehrwertsteuer- auf Grundlage des Gutachtens abgerechnet werden soll.
Entscheidet sich der Geschädigte dazu das Fahrzeug nicht zu reparieren, so ist die gegnerische Versicherung nicht dazu verpflichtet die Mehrwertsteuer zu erstatten, da die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht angefallen ist.
Auch bei der Ersatzbeschaffung sind verschieden Konstellationen denkbar:
Kauft der Geschädigte ein neues Fahrzeug vom Händler, so fallen regelmäßig 19 % Umsatzsteuer beim Kauf an. Bei Vergleichbarkeit des neuen Fahrzeugs mit dem verunfallten Fahrzeug ist der Bruttowiederbeschaffungswert daher erstattungsfähig.
Kauft der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug vom Gebrauchtwagenhändler ist die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer regelmäßig erstattungsfähig. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen der Regelbesteuerung von 19 % und der sog. Differenzbesteuerung von ca. 2%.
Erwirbt der Geschädigte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug von Privat oder ist besteht für das verunfallte Fahrzeug aufgrund hohem Alters oder Laufleistung kein Händlermarkt vorhanden, muss der vom Gutachter ausgewiesene Wiederbeschaffungswert erstattet werden.
Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Grundlage des Gutachtens ab und verzichtet auf eine Ersatzbeschaffung, so wird die Versicherung lediglich den Nettowiederbeschaffungswert bei der Schadensabwicklung zugrunde legen (unter Abzug der Mehrwertsteuer).
Achtung ! Bei der fiktiven Abrechnung ist darauf zu achten, dass die Versicherung nicht unberechtigterweise den Wiederbeschaffungswert um die Regelbesteuerung i.H.v. 19 % kürzt, obwohl nur die Differenzbesteuerung i.H.v. 2 % anzusetzen ist. Ihr Rechtsanwalt wird Sie gerne beraten!
Unternehmer, die nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen. Die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug kann auch dann bestehen, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht zum Betriebsvermögen zählt, jedoch im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit genutzt wurde.
Copyright Rechtsanwalt Frank Lee, Essen