Beim Fahrverbot handelt es sich um eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Sie hat den Zweck eines Denkzettels und wird als Besinnungsmaßnahme verhängt. Voraussetzung ist eine Straftat, die in einem Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs begangen wurde oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde (z.B. Überlassung des Kfz an Betrunkene oder Personen ohne Fahrerlaubnis). Das Fahrverbot kann für eine Dauer von einem bis drei Monaten verhängt werden und wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Verbotsfrist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins.
Achtung ! Das Fahren trotz Fahrverbots stellt einen Verstoß gegen § 21 StVG dar.
Das Fahrverbot muss insbesondere dann verhängt werden, wenn trotz Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB die Fahererlaubnis nicht entzogen wird.
Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs.2 StGB oder einem Fahrverbot nach § 25 StVG kommt ein Fahrverbot nach § 44 StGB erst in Betracht, wenn die spezielle präventive Wirkung nicht allein durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
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