§ 315 c StGB
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Daneben kommen der Entzug der Fahrerlaubnis und 7 Punkte in Betracht.
Für eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs muss zunächst einmal eine relative (ab 0,3 Promille + alkoholbedingte Ausfallerscheinung) oder absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) vorliegen.
Insbesondere bei dem Vorwurf der relativen Fahruntüchtigkeit lohnt im Einzelfall eine Prüfung durch Ihren Rechtsanwalt, ob tatsächlich eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorlag.
Als konkretes Gefährdungsdelikt (in Abgrenzung zur Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) ist zudem erforderlich, dass es zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Hierfür muss es nicht zwangsläufig zu einem Unfall gekommen sein, ausreichend ist bereits, dass eine solche Gefährdungslage eingetreten ist, die den Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängig macht. Eine Gefährdung des vom Fahruntüchtigen geführten Fahrzeugs ist nach der Rechtssprechung jedoch nicht ausreichend. Tatbestandsmäßig ist jedoch die Gefährdung von Insassen.
Eine strafbare Handlung liegt insbesondere nur so lange vor, wie eine konkrete Gefährdung für die angeprochenen Rechtsgüter besteht.
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